Gerhard Schultz Versicherungs- & Finanzmakler
Diplom-Betriebswirt (FH)
Versicherungskaufmann
Krankenversicherung
Was passiert für Versicherte in der privaten Krankenverishcerung (PKV) wenn zum 01.01. eines Jahres die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) angehoben wird?
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wird angehoben
Zum Jahreswechsel wird die JAEG erhöht. Für das Jahr 2026 liegt die JAEG bei 77.400 €. Was bedeutet dies für Versicherte in der privaten Krankenversicherung (PKV)?
JAEG 2026 beträgt 77.400 € brutto jährlich
Dies kann dazu dazu führen, daß Versicherte in der PKV, die bisher versicherungsfrei waren, durch die neue Grenze wieder in den Status versicherungspflichtig kommen und dadurch in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zurückwechseln müssen.
Ergebnis: Wer mit seinem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt durch die Erhöhung der JAEG unter diese neue Grenze kommt, wird versicherungspflichtig in der GKV.
Das Befreiungsrecht nach § 8 SGB V
Wer durch die Erhöhung der JAEG in der GKV versicherungspflichtig wird, kann sich auf eigenen Wunsch von dieser eintretenden Versicherungspflicht befreien lassen, um weiterhin in der PKV versichert zu bleiben. Die gesetzliche Vorschrift hierfür ist der § 8 SGB V.
Wichtig: Die Befreiungsmöglichkeit tritt nur dann ein, wenn die Versicherungspflicht ausschließlich durch die Erhöhung der JAEG ausgelöst wird. Reduziert jemand z.B. seine Arbeitszeit und kommt dadurch unter die JAEG, tritt gleichfalls die Versicherungspflicht ein - nur in diesem Fall ohne die Möglichkeit einer Befreiung.
Finale Frist zur Reaktion: Drei Monate
1. Der Antrag muß persönlich innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht
gestellt werden.
2. Ist die Versicherungspflicht z.B. durch die Erhöhung der JAEG zum 01.01. eingetreten, muß die
Befreiung bis spätestens zum 31.03. erfolgen.
3. Wer nicht handelt, verliert diese finale Option dauerhaft.
Wichtig: Wird die Befreiung durchführen, so ist diese unwiderruflich! Die Befreiung kann grundsätzlich nicht rückgängig machen! Dieser finale Schritt muß genau überlegt werden!
Damit die GKV die Befreiung akzeptiert, ist folgendes erforderlich:
1. Den Befreiungsantrag bei der gesetzlichen Krankenkasse stellen. Die Krankenkassen haben
i.d.R. auf ihren Internetseiten das entsprechende Formular hinterlegt. Der Befreiungsantrag ist
generell bei der Krankenkasse zu stellen, bei der die Person vor dem Wechsel in die PKV
gesetzlich krankenversichert war.
2. Einen Nachweis über den privaten Krankenversicherungsschutz.
3. Die fristgerechte Einreichung innerhalb der drei Monate.
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